Rechtliches
Kennzeichnung von SUP und Kajak in der Schweiz.
Ein SUP braucht in der Schweiz in der Regel keine amtliche Kontrollnummer. Unbeschriftet ist es deshalb nicht zulässig. Massgebend sind das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG, SR 747.201) und die Binnenschifffahrtsverordnung (BSV, SR 747.201.1). Stand: 16. August 2026. Keine Rechtsberatung.
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Was gilt für dich auf dem Wasser?
Wähle, wie du unterwegs bist, und erfahre, welche bundesrechtlichen Regeln auf Schweizer Seen und Flüssen für dich gelten.Beachte, dass zusätzlich kantonale Bestimmungen gelten können. Für den Bodensee und weitere Grenzgewässer gelten teilweise besondere Vorschriften.
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Zweck der Regelung
Art. 15 Abs. 1 BSG stellt den Grundsatz auf: Jedes Schiff muss in einem Register eingetragen und gekennzeichnet sein. Der Bundesrat darf Ausnahmen vorsehen; sie stehen in der BSV. Gerade diese Ausnahme löst die private Identifikationspflicht aus.
Für Paddelboote, Strandboote, Schiffe unter 2,50 m und weitere privilegierte Kleinfahrzeuge gilt: kein amtliches Kontrollschild, dafür gut sichtbar Name und Adresse des Eigentümers oder Halters (Art. 16 Abs. 3 BSV). Der praktische Grund: Ein treibendes Board soll sich einer Person zuordnen lassen. Ohne Beschriftung wirkt es schnell wie ein Unfall. Rettungsdienste können dann einen Sucheinsatz auslösen, der vermeidbar gewesen wäre.
Die Gewässerhoheit liegt bei den Kantonen (Art. 3 BSG). Lokale Fahrverbote – etwa auf Abschnitten der oberen Limmat – bleiben unabhängig von der Beschriftung zu beachten.
Wer ist betroffen?
Die Regel knüpft an die Verwendung auf öffentlichen Gewässern an, nicht an das Lagern in der Garage. Kajaks sind Paddelboote im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 21 BSV. Das Bundesamt für Verkehr ordnet auch Stand-up-Paddle-Boards dieser Kategorie zu; ob das Board aufblasbar ist, ändert die Einordnung grundsätzlich nicht.
Dieselbe Halterangabe gilt für Schiffe unter 2,50 m, Strandboote und – unter engen Voraussetzungen – bestimmte nicht gewerbsmässig eingesetzte, nicht motorisierte Schlauchboote bis 4 m (Art. 16 Abs. 2bis BSV). Nicht jedes «Gummiboot» fällt darunter: Länge, Bauart, Nutzung und Fahrgebiet entscheiden, ob nur das Eigentümerlabel genügt oder eine Immatrikulation nötig ist.
Auf dem Bodensee, dem Genfersee sowie Lago Maggiore und Luganersee gelten internationale Sonderordnungen. Das praktische Ergebnis für SUP und Kajak ist weitgehend dasselbe: sichtbare Identifikation des Eigentümers oder Halters. Die Wortlaute unterscheiden sich; eine vollständige Postadresse nach BSV ist die konservative, schweizweit robuste Lösung.
Was braucht es?
Zwingend nach Art. 16 Abs. 3 BSV: Name und Adresse des Eigentümers oder Halters, gut sichtbar. Es reicht eine der beiden Personen, eindeutig bezeichnet. Der Begriff «Adresse» ist nicht in Strasse und PLZ zerlegt; für eine vorsichtige Umsetzung eignet sich die vollständige aktuelle Postadresse.
Nicht vorgeschrieben, aber von BAV und Polizeibehörden empfohlen: Mobiltelefonnummer. Sie ersetzt Name und Adresse nicht. Ungeeignet als alleiniger Ersatz sind QR-Code, E-Mail oder interne Seriennummer; sie können zusätzlich stehen.
Das Bundesrecht schreibt für diese Eigentümerangabe keine Schriftgrösse, Farbe oder Position vor. Die oft genannten 8 cm betreffen das amtliche Kontrollschild (Art. 17 BSV), nicht das Namenslabel. «Gut sichtbar» heisst in der Praxis: kontrastreiche, während der Fahrt sicher befestigte, wasserfeste Beschriftung auf einer beim Bergen lesbaren Fläche.
Sicherheitsempfehlung
Die Beschriftung ist keine blosse Empfehlung, sondern eine Rechtspflicht für die genannten Fahrzeugkategorien. Zusätzlich sinnvoll: Telefonnummer, Verlust eines Boards über 112 oder 117 melden, lokale Sperrzonen vor der Tour prüfen. Eine Beschriftung schafft kein Fahrrecht in gesperrten Abschnitten.
Für privat genutzte, motorlose SUP und Kajaks besteht nach Art. 153 BSV grundsätzlich keine besondere Schiffs-Haftpflichtversicherung. Eine private Haftpflichtversicherung kann trotzdem sinnvoll sein. Bei Vermietung oder gewerblichen Touren gilt die Ausnahme nicht automatisch.
Folgen bei Nichteinhaltung
Die Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) führt in Ziff. 7104 das Nicht- oder nicht vorschriftsgemässe Beschriften der von der amtlichen Kennzeichnung ausgenommenen Kleinfahrzeuge mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.– auf. Rechtsgrundlagen dort: unter anderem Art. 48 BSG, Art. 16 Abs. 3 BSV und für den Bodensee Art. 2.01 BSO.
Das ist etwas anderes als das Führen eines eigentlich zulassungspflichtigen Schiffs ohne Schiffsausweis, Kennzeichen oder Haftpflichtversicherung (Art. 46 BSG). Ein privates Namenslabel macht aus einem immatrikulationspflichtigen Schlauchboot kein kennzeichnungsfreies Fahrzeug. Der Vollzug liegt bei den Kantonen.
Schwimmweste und weitere Anforderungen
Die Eigentümerbeschriftung ersetzt keine Sicherheitsausrüstung. Nach den Hinweisen des BAV muss auf Fliessgewässern und auf Seen ausserhalb der äusseren Uferzone (mehr als 300 m vom Ufer) für SUP mindestens eine Schwimmhilfe nach SN EN ISO 12402-5:2006 mitgeführt werden; das Tragen wird empfohlen. Alternativ nennt das BAV eine Rettungsweste mit Kragen und mindestens 75 N, am Bodensee 100 N.
Bei gewöhnlichen Schlauchbooten ist die Regel strenger: Auf Fliessgewässern und auf Seen ausserhalb der äusseren Uferzone ist für jede Person ein Rettungsmittel mitzuführen. Eine einfache Schwimmhilfe zählt dort nicht automatisch. Für wettkampftaugliche Wassersportgeräte gilt Art. 134a BSV. Eine einzige schweizweite Newton-Zahl gibt es nicht.
Bei Nacht und unsichtigem Wetter führen Schiffe ohne Maschinenantrieb ein weisses Rundumlicht (Art. 25 BSV).
Häufige Fragen
Braucht ein SUP eine amtliche Nummer?
In der Regel nein. Das BAV ordnet SUP als Paddelboot ein. Pflicht bleibt die Halterangabe nach Art. 16 Abs. 3 BSV.
Muss eine Telefonnummer drauf?
Nein. Die BSV verlangt Name und Adresse. Behörden empfehlen die Nummer zusätzlich, nicht als Ersatz.
Reicht ein QR-Code?
Nicht allein. Name und Adresse müssen lesbar am Gerät stehen. Ein Code darf ergänzen.
Gilt das auch für Gummiboote?
Nicht pauschal. Kleine Strand- und Schlauchboote können unter die Ausnahme fallen; längere oder anders gebaute Boote können immatrikulationspflichtig sein. Im Zweifel beim kantonalen Schifffahrtsamt nachfragen.
Und Luftmatratze oder Schwimmring?
Rechtlich ein Strandboot: Name und Adresse gut sichtbar. In der Regel nur in der inneren Uferzone (150 m) oder nahe einem Begleitboot.
Diese Darstellung ist eine redaktionelle Einordnung öffentlicher Erlasse und Behördenhinweise, Stand 16. August 2026. Sie ersetzt keine Auskunft der zuständigen Schifffahrtsbehörde.