Rechtliches

Kennzeichnung von SUP und Kajak in der Schweiz.

Ein SUP braucht in der Schweiz in der Regel keine amtliche Kontrollnummer. Unbeschriftet ist es deshalb nicht zulässig. Massgebend sind das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG, SR 747.201) und die Binnenschifffahrtsverordnung (BSV, SR 747.201.1). Stand: 16. August 2026. Keine Rechtsberatung.

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Was gilt für dich auf dem Wasser?

Wähle, wie du unterwegs bist, und erfahre, welche bundesrechtlichen Regeln auf Schweizer Seen und Flüssen für dich gelten.Beachte, dass zusätzlich kantonale Bestimmungen gelten können. Für den Bodensee und weitere Grenzgewässer gelten teilweise besondere Vorschriften.

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Häufige Fragen

Braucht ein SUP eine amtliche Nummer?

In der Regel nein. Das BAV ordnet SUP als Paddelboot ein. Pflicht bleibt die Halterangabe nach Art. 16 Abs. 3 BSV.

Muss eine Telefonnummer drauf?

Nein. Die BSV verlangt Name und Adresse. Behörden empfehlen die Nummer zusätzlich, nicht als Ersatz.

Reicht ein QR-Code?

Nicht allein. Name und Adresse müssen lesbar am Gerät stehen. Ein Code darf ergänzen.

Gilt das auch für Gummiboote?

Nicht pauschal. Kleine Strand- und Schlauchboote können unter die Ausnahme fallen; längere oder anders gebaute Boote können immatrikulationspflichtig sein. Im Zweifel beim kantonalen Schifffahrtsamt nachfragen.

Und Luftmatratze oder Schwimmring?

Rechtlich ein Strandboot: Name und Adresse gut sichtbar. In der Regel nur in der inneren Uferzone (150 m) oder nahe einem Begleitboot.

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